für Werk-, Bau-, Kauf- und damit verbundene Dienstleistungen
der Siga Solar GmbH, Am Brambusch 24, 44536 Lünen,
E-Mail: info@siga-solar.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Erneuerung, Erweiterung, Inbetriebnahme, Koordination sowie sonstige Leistungen im Bereich Photovoltaik, Dacharbeiten/Dachsanierung, Wärmepumpen, Fußbodenheizung sowie damit zusammenhängende Elektro-, Heizungs- und Nebenarbeiten.
1.2 Der Auftraggeber kann Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente (z. B. Angebot, Leistungsbeschreibung, Aufmaß, Zahlungsplan, technische Anlagen, Projektplan) Vertragsbestandteil werden, gehen diese im Widerspruchsfall diesen AGB vor.
1.5 „Textform“ meint Textform im Sinne des Gesetzes (z. B. E-Mail). „Schriftform“ meint eigenhändige Unterschrift oder qualifiziert elektronische Signatur, soweit gesetzlich erforderlich.
2.1 Der Auftragnehmer erbringt – je nach Projekt – insbesondere folgende Leistungen (jeweils einzeln oder kombiniert, soweit beauftragt): a) Photovoltaik (PV): Planung, Lieferung/Verkauf, Montage (Dach/Unterkonstruktion), elektro-/netztechnische Installation, Anmeldung/Koordination mit Dritten (z. B. Netzbetreiber), Inbetriebnahme, Einweisung, Dokumentation, optional Wartung/Betreuung.
b) Dacharbeiten/Dachsanierung: Dachabdichtung/-eindeckung, Unterkonstruktionen, Reparaturen, Nebenarbeiten an Dachaufbauten, statisch/baulich erforderliche Nebenleistungen, soweit beauftragt.
c) Wärmepumpen/Heizung: Lieferung/Montage/Installation, hydraulische Einbindung, Regelungs-/Steuerungseinbindung, Inbetriebnahme, Einweisung, Dokumentation, optional Service.
d) Fußbodenheizung: Lieferung/Verlegung/Einbindung, Verteiler-/Anschlussarbeiten, erforderliche Nebenarbeiten am Bodenaufbau, soweit beauftragt.
e) Elektro-/Heizungs-Nebenarbeiten: Anpassungen/Erweiterungen von Leitungswegen, Schutz-/Schaltkomponenten, Zähler-/Verteilereinrichtungen, Heizungsrohren, Armaturen, Durchbrüchen/Kernbohrungen, soweit beauftragt oder zur Herstellung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und freigegeben.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang („Scope“) ergibt sich ausschließlich aus der Individualvereinbarung (insbesondere Angebot/Leistungsbeschreibung/Pläne/Anlagen). Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht geschuldet.
2.3 Soweit Installations- oder Bauleistungen vereinbart sind, schuldet der Auftragnehmer einen werkvertraglichen Erfolg (funktionsfähige, vertragsgemäße Ausführung). Reine Beratungs-, Planungs-, Koordinations- oder Wartungsleistungen können dienstvertraglichen Charakter haben; maßgeblich ist die Individualvereinbarung.
2.4 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben zum Zeitpunkt der Ausführung.
2.5 Technische/behördliche/netzseitige Anforderungen (z. B. technische Anschlussbedingungen, Prüf- und Dokumentationspflichten, Melde-/Registrierungspflichten) können den Leistungsinhalt und den erforderlichen Aufwand beeinflussen. Soweit solche Anforderungen zusätzliche Maßnahmen erfordern, gelten die Regelungen zu Zusatzleistungen/Nachträgen (Ziffer 6).
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Nachunternehmer/Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
3.2 Der Auftragnehmer übernimmt – soweit beauftragt – die Koordination der Gewerke, die Ablaufsteuerung und die Schnittstellenkommunikation („Generalunternehmerfunktion“). Die konkrete Ausgestaltung der Koordinations-/Bauleitungsleistung ergibt sich aus dem Vertrag.
3.3 Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmern den Zugang zur Baustelle/zu den Einsatzorten im erforderlichen Umfang.
4.1 Der Auftraggeber stellt alle für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung (insbesondere Bestandspläne, Leitungspläne, Fotos, Angaben zu Vorinstallationen, bekannte Vorschäden, Dachaufbau, Zähler-/Zählerschrank-/Verteilerkonzept, Heizungsdaten, Herstellerunterlagen, Nutzungsanforderungen).
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und Nachunternehmer Zugang zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Bereichen erhalten (z. B. Dachboden/Technikraum/Keller/Steigzonen). Er sorgt für ausreichende Arbeitsflächen und Baufreiheit.
4.3 Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber Baustrom, Bauwasser und angemessene Lagermöglichkeiten zur Verfügung oder trägt die Kosten einer anderweitigen Bereitstellung, sofern nicht abweichend vereinbart.
4.4 Verzögerungen, Mehrkosten oder Stillstände, die aus fehlender/verspäteter Mitwirkung, fehlendem Zugang, fehlender Baufreiheit oder unzutreffenden Bestandsangaben resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann hieraus entstehenden Mehraufwand als Zusatzleistung abrechnen.
4.5 Gefahrstoffe/Altlasten (insbesondere bei Dach- und Bestandsarbeiten): Der Auftraggeber unterstützt die Gefährdungsbeurteilung durch Überlassung aller ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe (z. B. Asbest, KMF, PCB, PAK). Werden Gefahrstoffe vermutet oder festgestellt, gilt Ziffer 7.4.
4.6 Baustellenverordnung/Arbeitsschutzkoordination: Soweit mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, sind die gesetzlichen Koordinations- und Arbeitsschutzpflichten zu beachten. Ob der Auftragnehmer als „beauftragter Dritter“ eingesetzt wird, ist gesondert zu vereinbaren; andernfalls verbleiben die Pflichten beim Auftraggeber.
5.1 Soweit nicht ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine vollständige Untersuchung, Instandsetzung oder Erneuerung der gesamten Bestandsanlage (elektrische Anlage, Zähler-/Verteilung, Heizungsinstallation/Rohrnetz, Dachkonstruktion/Statik, Untergründe, Gebäudehülle).
5.2 Angebote, Kalkulationen, Termine und Planungen basieren auf den bei Angebotsabgabe erkennbaren Umständen sowie den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Verdeckte Mängel, nicht erkennbare Vorschäden, Materialermüdung oder verdeckte Leitungsführungen können erst während der Ausführung sichtbar werden.
5.3 Stellt sich im Zuge der Ausführung heraus, dass Bestandsleitungen (elektrisch oder heizungsseitig), Leiterquerschnitte, Schutz-/Sicherheitskomponenten, Zähler-/Verteilereinrichtungen, Dachaufbau/Dachstuhl/Tragfähigkeit, Untergründe oder sonstige Bestandskomponenten für eine sichere, regelkonforme oder funktionsfähige Ausführung nicht geeignet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, a) die erforderlichen Anpassungs-/Ertüchtigungsmaßnahmen als Zusatzleistung anzubieten (Ziffer 6), oder
b) soweit zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich, betroffene Teilleistungen zu unterbrechen (Ziffer 7.3).
5.4 Haftung bei Bestandszustand: Schäden, die nachweislich auf vorbestehenden, nicht erkennbaren Mängeln/Vorschäden der Bestandsanlage oder auf Materialermüdung beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die Haftung für vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt (siehe Ziffer 11).
6.1 Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nur geschuldet, wenn sie a) vom Auftraggeber in Textform beauftragt werden, oder
b) sich als zwingend notwendig erweisen, um den vereinbarten Werkerfolg technisch/sicherheitsrechtlich herzustellen, und der Auftraggeber die Umsetzung freigibt (Ziffer 6.2/6.3).
6.2 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber erkannte Zusatzleistungen/Mehrleistungen unverzüglich an und unterbreitet ein Zusatzangebot („Nachtrag“) mit Kosten- und Terminfolgen. Der Auftraggeber entscheidet innerhalb angemessener Frist über die Beauftragung.
6.3 Ohne Freigabe führt der Auftragnehmer Nachtragsleistungen grundsätzlich nicht aus. Verweigert der Auftraggeber notwendige Maßnahmen, die zur sicheren/regelkonformen Herstellung des Werkerfolgs erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung insoweit zu unterbrechen und/oder – wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen; Mehrkosten/Stillstandskosten können abrechenbar sein, soweit gesetzlich zulässig und verursacht.
6.4 Sofortmaßnahmen (Gefahrenabwehr/Folgeschäden): Ist eine sofortige Maßnahme zur Abwehr von Gefahren oder zur Verhinderung erheblicher Folgeschäden zwingend erforderlich und ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, darf der Auftragnehmer erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen. Anlass, Umfang und Kosten werden dokumentiert und dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die Vergütung erfolgt nach vereinbarten Konditionen oder, sofern nicht vereinbart, nach üblicher Vergütung.
6.5 Typische Nachtragsfälle (nicht abschließend) sind insbesondere:
6.6 Kostenanschlag: Soweit dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde liegt und eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
7.1 Termine/Fristen (z. B. Liefer-, Montage-, Inbetriebnahmetermine) sind – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart – Plantermine. Abhängigkeiten von Dritten (z. B. Netzbetreiber, Behörden, Lieferanten) können Terminverschiebungen auslösen.
7.2 Witterung und Baustellenbedingungen können insbesondere bei Dacharbeiten zu Unterbrechungen führen, soweit eine sichere Ausführung nicht gewährleistet ist.
7.3 Bedenkenhinweis/Unterbrechung: Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die fachgerechte, sichere oder regelkonforme Ausführung gefährden, informiert er den Auftraggeber unverzüglich. Bis zur Klärung darf der Auftragnehmer betroffene Teilleistungen unterbrechen, soweit dies zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden oder zur Einhaltung zwingender Regeln erforderlich ist.
7.4 Gefahrstoffe/Asbest: Werden Gefahrstoffe (insbesondere asbesthaltige Materialien) vermutet oder festgestellt, darf der Auftragnehmer Arbeiten im betroffenen Bereich einstellen und die weitere Vorgehensweise abstimmen. Analysen, Schutzmaßnahmen, Anzeigen/Qualifikationsanforderungen, Sanierungs- und Entsorgungsleistungen sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht Vertragsbestandteil und werden als Zusatzleistungen angeboten.
8.1 Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf. Über die Abnahme wird – soweit praktikabel – ein Abnahmeprotokoll erstellt.
8.2 Teilabnahmen können vereinbart werden (z. B. je Gewerk/Leistungsabschnitt). Mit Teilabnahme wird die Vergütung für den Teilabschnitt fällig, soweit vertraglich vorgesehen.
8.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind im Protokoll konkret zu benennen.
8.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, wirkt er auf Verlangen des Auftragnehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mit.
8.5 Inbetriebnahme/Einweisung: Soweit geschuldet, nimmt der Auftragnehmer (oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen) die Anlage in Betrieb, übergibt eine Dokumentation (soweit geschuldet) und weist den Auftraggeber in die Bedienung ein.
9.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart (z. B. Pauschalpreis, Einheitspreise, Aufwand).
9.2 Abschlagszahlungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, vertraglich geschuldete Leistungen zu verlangen. Zahlungspläne/Meilensteine können vereinbart werden.
9.3 Schlussrechnung: Soweit keine abweichende Regelung vereinbart ist, wird die Schlussrechnung nach Abnahme gestellt. Rechnungen können elektronisch (z. B. PDF per E-Mail) übermittelt werden.
9.4 Zahlungsziel: Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit nicht anders vereinbart.
9.5 Zahlungsverzug: Im Verzugsfall kann der Auftragnehmer gesetzliche Verzugszinsen verlangen und – soweit gesetzlich zulässig – weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten bzw. die Ausführung unterbrechen.
10.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich möglich ist. Bei Einbau in Gebäude/Bauwerke gelten die gesetzlichen Regeln über Verbindung/Vermischung/Bestandteile.
10.2 Der Auftragnehmer darf funktions-, sicherheits- oder lieferbedingt gleichwertige Materialien/Komponenten verwenden, sofern dies zumutbar ist und der vertragliche Zweck nicht beeinträchtigt wird.
11.1 Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen und den Auftragnehmer zur Nacherfüllung aufzufordern.
11.2 Der Auftragnehmer kann nach Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung leisten, soweit gesetzlich zulässig.
11.3 Herstellergarantien/Produktgarantien sind – sofern vorhanden – Leistungen des Herstellers. Sie bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und ersetzen diese nicht.
11.4 Gewährleistungseinschränkungen wegen Fremdeingriffen: Ansprüche können entfallen oder eingeschränkt sein, soweit der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen, Eingriffe oder unsachgemäße Bedienungen vornehmen und hierdurch Mängel verursacht oder verstärkt werden.
12.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender Haftung.
12.2 Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Vertrag oder geltendes Recht geltend gemacht werden.
13.1 Einmalige Werk-/Bauleistungen enden regelmäßig mit Abnahme und vollständiger Leistungserbringung, soweit nicht abweichend vereinbart.
13.2 Laufende Wartungs-/Betreuungsleistungen (falls vereinbart) laufen für die individuell vereinbarte Vertragsdauer und sind nach den vereinbarten Fristen kündbar.
13.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.4 Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber nach Projektabschluss die vertraglich geschuldete Dokumentation. Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Unterlagen/Daten im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten zu speichern; im Übrigen erfolgt Verarbeitung/Löschung nach Datenschutzrecht.
14.1 Der Auftragnehmer behandelt ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdende Informationen vertraulich und verpflichtet auch Mitarbeiter und beauftragte Dritte entsprechend, soweit erforderlich.
14.2 Der Auftragnehmer hält die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein (insbesondere DSGVO/BDSG). Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.
15.1 Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen.
15.2 Hinweise auf die ehemalige EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS/ODR) sind nicht Vertragsbestandteil, sofern sie in älteren Textständen enthalten waren.
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
16.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16.3 Gerichtsstand: Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
16.4 Änderungen dieser AGB: Eine Änderung dieser AGB ist nur für laufende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs-/Betreuungsverträge) unter Einhaltung einer angemessenen Frist und nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich. Für einmalige Werk-/Bauprojekte gilt: Änderungen nur im gegenseitigen Einvernehmen.